(1) § 36 Abs. 2 zweiter Satz in der wiederverlautbarten Fassung (Art. I Z 15 der Novelle LGBl. Nr. 86/1994) tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) § 36 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 86/1994 lautet:
„Der Investitionsbeitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden zu 45 v.H. im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen nach dem endgültigen Ergebnis der letzten Volkszählung, zu 55 v.H. im Verhältnis des ihnen in dem der Vorschreibung unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Gewerbesteueraufkommens zu entrichten.“
(3) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 86/1994 lautet:
„(3) Die im Jahr 1995 vorzuschreibenden Investitionsbeiträge sind von den beitragspflichtigen Gemeinden zu 45 v.H. im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl nach dem letzten kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung und zu 55 v.H. im Verhältnis des ihnen im Jahr 1993 zugeflossenen Gewerbesteueraufkommens zu entrichten.“
Anlage
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