Die Ausübung der den Gemeinden nach § 5 zustehenden Parteienrechte, die Ausübung der den Gemeinden nach § 24 Abs. 2 lit. a und b zustehenden Anhörungsrechte, der Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen im Sinn der §§ 36 Abs. 1 und 46, die Entrichtung von Investitionsbeiträgen nach § 36 Abs. 2 und von Betriebsbeiträgen nach § 37 Abs. 1 sowie die Besorgung der Aufgaben nach den §§ 39 und 47 gehören zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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