(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Berufsschulen (Schülerheime) gelten als nach diesem Gesetz errichtet.
(2) Schul-(Heim-)Gebäude und andere Schul-(Heim-) Liegenschaften bestehender Berufsschulen (Schülerheime) sind in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten anzupassen.
(3) Verordnungen nach § 24 Abs. 1 für Berufsschulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen nach den §§ 36 und 37 begründen, mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
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