Zur Erprobung neuer Schulzeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 63 bis 66 und 68 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Berufsschulen im Land nicht übersteigen.
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