(1) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien (§ 66 Abs. 2 lit. d). Das erste Semester beginnt mit dem Unterrichtsjahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluß an die Semesterferien und endet mit dem Unterrichtsjahr.
(3) Die Hauptferien beginnen
a) | für ganzjährige Berufsschulen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und | |||||||||
b) | für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor dem Beginn des nächsten Schuljahres. |
(4) Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
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