§ 65 T-BOG Lehrgänge

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für jedes Unterrichtsjahr sind der Beginn und das Ende der Lehrgänge der lehrgangsmäßigen und der saisonmäßigen Berufsschulen unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl und die Erfordernisse des Lehrplanes durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist nach Möglichkeit auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der einzelnen Lehrberufe Bedacht zu nehmen. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden. Der erste Lehrgang jedes Unterrichtsjahres hat im September zu beginnen.

(2) Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlaß von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist anzustreben, daß dennoch alle im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden gehalten werden. Soweit durch eine solche Unterbrechung des Lehrganges, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, ist der Lehrgang entsprechend zu verlängern oder sind die entsprechenden Unterrichtsstunden in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 5 lit. a, b und d einzubringen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 T-BOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 T-BOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 T-BOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 T-BOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 T-BOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 64 T-BOG
§ 66 T-BOG