(1) Für jedes Unterrichtsjahr sind der Beginn und das Ende der Lehrgänge der lehrgangsmäßigen und der saisonmäßigen Berufsschulen unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl und die Erfordernisse des Lehrplanes durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist nach Möglichkeit auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der einzelnen Lehrberufe Bedacht zu nehmen. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden. Der erste Lehrgang jedes Unterrichtsjahres hat im September zu beginnen.
(2) Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlaß von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist anzustreben, daß dennoch alle im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden gehalten werden. Soweit durch eine solche Unterbrechung des Lehrganges, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, ist der Lehrgang entsprechend zu verlängern oder sind die entsprechenden Unterrichtsstunden in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 5 lit. a, b und d einzubringen.
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