(1) Das Land kann abweichend von den Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes Schulversuche durchführen, durch die Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Organisation der Berufsschulen erprobt werden.
(2) Soweit durch Schulversuche nach Abs. 1 Angelegenheiten berührt werden, für deren Vollziehung der Bund zuständig ist, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.
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