§ 62 T-BOG Geltungsbereich

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Berufsschule und Schüler. Die Regelungen über die Arbeitszeit der Schüler, der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben davon unberührt.

(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.

In Kraft seit 29.08.2018 bis 31.12.9999
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