(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt
a) | für ganzjährige Berufsschulen am zweiten Montag im September und | |||||||||
b) | für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen gleichzeitig mit dem ersten Lehrgang des betreffenden Unterrichtsjahres (§ 65 Abs. 1). |
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