§ 50 T-BOG Enteignung

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Enteignet werden kann

a)

für den Neu- und Zubau von Schul-(Heim-)Gebäuden,

b)

für die Beschaffung sonstiger Schul-(Heim-)Liegenschaften,

c)

für die Schaffung von geeigneten Zugängen zu Schulen (Heimen).

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Schule (des betreffenden Heimes) vorliegt. Im Falle einer Enteignung nach Abs. 1 lit. a muß überdies die Bewilligung der Planunterlagen vorliegen.

(3) Im übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 29.08.2018 bis 31.12.2018

(1) Enteignet werden kann

a)

für den Neu- und Zubau von Schul-(Heim-)Gebäuden,

b)

für die Beschaffung sonstiger Schul-(Heim-)Liegenschaften,

c)

für die Schaffung von geeigneten Zugängen zu Schulen (Heimen).

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Schule (des betreffenden Heimes) vorliegt. Im Falle einer Enteignung nach Abs. 1 lit. a muß überdies die Bewilligung der Planunterlagen vorliegen.

(3) Im übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.

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