§ 38 SWStG

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.
  2. (1)Absatz einsDie registrierten Versender (§ 15), Beauftragten (§ 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.Die registrierten Versender (Paragraph 15,), Beauftragten (Paragraph 26, Absatz 5,), der Versandhändler (Paragraph 26, Absatz eins,), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (Paragraph 23, Absatz eins und 2) sowie der Lieferer (Paragraph 27, Absatz 2,) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.
  3. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 entsprechen.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 01.09.1996 bis 30.12.2009
  1. (1)Absatz einsDie Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.
  2. (1)Absatz einsDie registrierten Versender (§ 15), Beauftragten (§ 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.Die registrierten Versender (Paragraph 15,), Beauftragten (Paragraph 26, Absatz 5,), der Versandhändler (Paragraph 26, Absatz eins,), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (Paragraph 23, Absatz eins und 2) sowie der Lieferer (Paragraph 27, Absatz 2,) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.
  3. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 entsprechen.

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