(1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne der §§ 3 bis 6 eine Prüfung und Auswahl durch zwei geeignete Personen (§ 7) unabhängig voneinander erfolgt. Die Empfehlung an das für die endgültige Entscheidung über den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständige Organ ist von diesen Personen möglichst einvernehmlich zu treffen, zu begründen und zu dokumentieren, ansonsten getrennt.
(2) Rechtsträger – mit Ausnahme des Landes – sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, wenn sie nicht über ausreichend Personen nach § 7 verfügen, die Anstellung von zusätzlichen Personen unter Bedachtnahme auf die Anzahl und das Volumen der Finanzgeschäfte unverhältnismäßig wäre und sie nur folgende Finanzgeschäfte abschließen:
a) | Fremdfinanzierungsgeschäfte, ausgenommen derivative Finanzgeschäfte; | |||||||||
b) | Veranlagungen nach § 6 Abs. 1 lit. a und b; | |||||||||
c) | sonstige Finanzgeschäfte, sofern durch schriftliches Gutachten nachgewiesen wird, dass das Finanzgeschäft den Bestimmungen der §§ 3 bis 6 entspricht. |
(3) Ein Gutachten nach Abs. 2 lit. c muss von einer Einrichtung erstellt werden, die zu derartigen Beratungen befugt ist und das entsprechende Finanzprodukt weder anbietet noch vermittelt; zwischen der beratenden Einrichtung und der das Finanzprodukt anbietenden Einrichtung darf keine gesellschaftsrechtliche Verbindung bestehen. Für die Gemeinden und die sonstigen Rechtsträger des Teilsektors S.1313 (Gemeinden) sowie diesen zuzuordnende Rechtsträger des Teilsektors S.1314 (Sozialversicherung) kann das Gutachten auch durch den Vorarlberger Gemeindeverband erstellt werden.
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