§ 6 SVG

SVG - Spekulationsverbotsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Folgende Veranlagungen sind zulässig:

a)

Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;

b)

Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating;

c)

Beteiligungen an Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko; weiters Beteiligungen an gemischten Euro-Fonds mit mindestens 70 % Anleihenanteil gemäß lit. b und dem restlichen Anteil in Aktien, jeweils ohne Währungsrisiko.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechen, für zulässig erklären.

In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
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