Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Rechtsträger müssen ihre Finanzgebarung risikoavers ausrichten. Sie müssen die mit der Finanzgebarung notwendigerweise verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten.
In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
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