§ 5 SVG

SVG - Spekulationsverbotsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft im Rahmen der Fremdfinanzierung abgeschlossen werden, um Zinsänderungs- und andere Marktrisiken eines Grundgeschäftes zu begrenzen.

(2) Das derivative Finanzgeschäft muss mit dem Grundgeschäft verbunden sein. Es darf zu keinem Zeitpunkt der entsprechenden Laufzeit einen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft umfassen.

(3) Die Laufzeit des derivativen Finanzgeschäftes darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen und hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäftes zu enden.

In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
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