§ 4 SVG

SVG - Spekulationsverbotsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Darlehen bzw. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für den Abschluss von Leasinggeschäften.

(2) Darlehen bzw. Kredite dürfen – unbeschadet des § 5 – keine derivative Komponente enthalten. Sie dürfen nicht zum Zwecke der Veranlagung (§ 2 Abs. 1 lit. c) aufgenommen werden.

(3) Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz gelten sinngemäß für die Begebung von Anleihen.

In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
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