§ 1 SVG

SVG - Spekulationsverbotsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Dieses Gesetz regelt die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung folgender Rechtsträger:

a)

das Land;

b)

die Gemeinden;

c)

sonstige Rechtsträger der Teilsektoren S.1312 (Länder), S.1313 (Gemeinden) und S.1314 (Sozialversicherung) im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), wenn für die Regelung ihrer Organisation der Landesgesetzgeber zuständig ist.

In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
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