§ 14 SVG

SVG - Spekulationsverbotsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die strategische Jahresplanung nach § 9 muss erstmals für das Jahr 2015 vorliegen.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
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