§ 11 SVG

SVG - Spekulationsverbotsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Für die strategische Jahresplanung nach § 9 ist der Bürgermeister zuständig.

In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
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