(1) Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Geschäften entgegen diesem Gesetz können vereinbart werden, wenn
a) | diese Finanzgeschäfte im direkten Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft stehen, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist; | |||||||||
b) | der Rechtsträger dem Landes-Rechnungshof bzw. der Landesregierung (Abs. 2) bis zum 31. Mai 2015 eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechenden Finanzgeschäfte übermittelt und | |||||||||
c) | der Rechtsträger diese Finanzgeschäfte auf der Grundlage seiner Strategie gemäß lit. b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpasst. |
(2) Die Strategie gemäß Abs. 1 lit. b des Landes, sonstiger Rechtsträger des Teilsektors S.1312 (Länder) oder sonstiger dem Land zuzuordnender Rechtsträger des Teilsektors S.1314 (Sozialversicherung) ist dem Landes-Rechnungshof zu übermitteln; jene der Gemeinden, sonstiger Rechtsträger des Teilsektors S.1313 (Gemeinden) oder sonstiger den Gemeinden zuzuordnender Rechtsträger des Teilsektors S.1314 (Sozialversicherung) der Landesregierung.
(3) Die Strategie gemäß Abs. 1 lit. b kann mit Zustimmung des Landes-Rechnungshofes bzw. der Landesregierung auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2017 vorsehen, wenn das auf Grund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
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