(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) | Finanzgebarung: alle Maßnahmen im Zusammenhang mit | |||||||||
1. | der Aufnahme und der Bewirtschaftung von Fremdmitteln (Fremdfinanzierungen) oder | |||||||||
2. | der Veranlagung und der Bewirtschaftung von Geldmitteln; | |||||||||
b) | Finanzgeschäft: ein Rechtsgeschäft zum Zwecke der Finanzgebarung; | |||||||||
c) | Veranlagung: Veranlagung von Geldmitteln in Form von | |||||||||
1. | Spareinlagen, Sichteinlagen, Termineinlagen; | |||||||||
2. | Anleihen (einschließlich Pfandbriefen); | |||||||||
3. | sonstigen Wertpapieren (einschließlich Derivaten), soweit es sich nicht um strategische Unternehmensbeteiligungen aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen oder realwirtschaftlichen Gründen handelt; | |||||||||
4. | Rohstoffen und Waren, die nicht dem Eigenbedarf dienen; | |||||||||
5. | Devisen; | |||||||||
6. | Unternehmensbeteiligungen, soweit sie nicht unter Z. 3 fallen und soweit es sich nicht um strategische Unternehmensbeteiligungen aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen oder realwirtschaftlichen Gründen handelt. |
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Veranlagungen als Veranlagungen im Sinne dieses Gesetzes festlegen (Abs. 1 lit. c), sofern es zur Vermeidung von Spekulation erforderlich ist.
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