Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die, abhängig von ihrer Verantwortung, aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung dazu in der Lage sind.
In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
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