§ 12 SV

Suchtgiftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren PraxisbedarfBerufsbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.

Stand vor dem 31.01.2024

In Kraft vom 20.12.2008 bis 31.01.2024
§ 12.Paragraph 12,

Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren PraxisbedarfBerufsbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.

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