Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsÜber Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(3)Absatz 3Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt römisch II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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