Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Arbeitslosen, die Sonderunterstützung bereits bezogen haben, ist auf Antrag der Fortbezug der Sonderunterstützung zu gewähren, sofern nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer im § 4 genannten Pension erfüllt sind.
In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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