Beginnend mit 1. Jänner 2023 ist die Altersgrenze für den Zugang zur Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 jährlich bis 2035 mit 1. Jänner um neun Monate zu erhöhen. Beginnend mit 1. Jänner 2023 ist die Altersgrenze für den Zugang zur Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jährlich bis 2035 mit 1. Jänner um neun Monate zu erhöhen.
0 Kommentare zu § 1a SUG