(1) Die Sonderunterstützung gebührt ab dem Tag der Antragstellung bis zum Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit – ausgenommen die Knappschaftspension – oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters – ausgenommen den Knappschaftssold – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages nicht gemäß § 2 geruht, so gebührt die Sonderunterstützung rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht worden ist.
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