§ 18 SUG

SUG - Sonderunterstützungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Beurteilung von Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützungen als Versicherungsz eiten oder als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des § 2a Abs. 2 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.

(3) Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag in der Höhe von 6 vH zur teilweisen Abgeltung der Berücksichtigung in der Pensionsversicherung einzubehalten.

(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Abgeltung des Aufwandes für die Versicherungszeiten und Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 SUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 SUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 SUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 SUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 SUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SUG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 SUG
§ 19 SUG