Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß § 368 Abs. 2 ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen. Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß Paragraph 368, Absatz 2, ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.
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