Für den Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegeldes (§ 281 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist der Anfall der Sonderunterstützung dem Anfall einer Leistung aus der Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters gleichzuhalten.
0 Kommentare zu § 17 SUG