Der Bezug der Sonderunterstützung ist bei Anwendung der §§ 253a bzw. 276a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten. Der Bezug der Sonderunterstützung ist bei Anwendung der Paragraphen 253 a, bzw. 276a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
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