Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Bezug der Sonderunterstützung ist bei Anwendung der §§ 253a bzw. 276a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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