§ 15 SUG Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung in der gesetzlichen Pensionsversicherung

SUG - Sonderunterstützungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024

Fällt unmittelbar im Anschluß an den Bezug von Sonderunterstützung eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder aus dem Versicherungsfall des Todes nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an, so ist der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.

In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
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