Die §§ 7 bis 12, 21a, 22 Abs. 1 und 3, 39a Abs. 1 dritter bis fünfter Satz sowie 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.
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