§ 8 SUG

Sonderunterstützungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

(2) Die Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(3) Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.2019

(1) Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

(2) Die Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(3) Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

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