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(1) Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(2) Die Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(3) Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(1) Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(2) Die Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(3) Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.