§ 13 SUG

Sonderunterstützungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Die §§ 8§§ 7 , 9, 10, 11,bis 12, 21a und, 22 Abs. 1 und 3, 39a Abs. 1 dritter bis fünfter Satz sowie 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.07.2009

Die §§ 8§§ 7 , 9, 10, 11,bis 12, 21a und, 22 Abs. 1 und 3, 39a Abs. 1 dritter bis fünfter Satz sowie 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.

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