§ 11 SUG

Sonderunterstützungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 11,

Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß § 368 Abs. 2 ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen. Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß Paragraph 368, Absatz 2, ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019
Paragraph 11,

Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß § 368 Abs. 2 ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen. Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß Paragraph 368, Absatz 2, ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.

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