Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Alle Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gehalten sind, sind sinngemäß auch in ihrer weiblichen Form zu verwenden.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 StZLG 1982 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 69 StZLG 1982