§ 69 StZLG 1982 § 69

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Alle Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gehalten sind, sind sinngemäß auch in ihrer weiblichen Form zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

In Kraft seit 25.03.1995 bis 31.12.9999
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