§ 76b StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Strafvollzugsverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.

(2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.

(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.

(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach Abs. 3 gewährleistet wird.

(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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208 Entscheidungen zu § 76b StVO 1960


Entscheidungen zu § 76b StVO 1960


Entscheidungen zu § 76b Abs. 1 StVO 1960


Entscheidungen zu § 76b Abs. 3 StVO 1960


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4 Diskussionen zu § 76b StVO 1960


Vorrangregelung zwischen Fuß- und Fahrzeugverkehr in Wohnstraßen von AS2 zum § 76b StVO 1960

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Gemäß Zusatzabkommen zur Wiener Konvention beinhaltet das Europ. Verkehrszeichen 17a "Wohnstraße", das dem österr. Schild 9a entspricht, den Vorrang des Fußverkehrs (sinngemäß übersetzt: "wenn nötig müssen Fahrzeuge warten", vgl. Umsetzung in CH und D). Wer hat in Österreich Vorrang bei einer Str... mehr lesen...

§ 76b StVO 1960 | 0 Antworten | 2124 Aufrufe | 14.10.15

Auflassung der Wohnstraßen von Marlene zum § 76b StVO 1960

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Hallo! Vor ein paar Tagen hat die Stadtgemeinde Korneuburg sämtliche Wohnstraßentafeln entfernt, im ganzen Ort. Als ich bei der Gemeinde nachfragte, warum dem so sei, bekam ich als Antwort, dass sie nicht mehr ins Konzept passen würden. Kann die Gemeinde diese Verordnung einfach so widerrufe... mehr lesen...

§ 76b StVO 1960 | 1 Antwort | 2901 Aufrufe | 18.07.14

Wohnstrasse nur ohne Steigung von fizzitennis zum § 76b StVO 1960

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Hallo, darf eine Wohnstrasse keine Steigung aufweisen? Hintergrund ist die Tatsache das bei uns die Schilder abmontiert wurden, weil es lt Bürgermeister keine Steigung in einer Wohnstrasse geben darf. Die Strasse war aber die letzten 20 Jahre als Wohnstrasse ausgewiesen. Gibt es da auch s... mehr lesen...

§ 76b StVO 1960 | 1 Antwort | 2781 Aufrufe | 11.07.14

§ 76b StVO - Zufahrt nur für Anrainer ? von fagert zum § 76b StVO 1960

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Diskussionsbeitrag in Anlehnung an einen im "derStandard" vom 3. Juli 2013 erschienenen Artikel "30 Jahre Wohnstraße" 30 Jahre Wohnstraße - Zufahrt nur zweckorientiert zu anrainenden Liegenschaften erlaubt? Problem: Trotz des Bestehens der Wohnstraße seit nunmehr mehr als 30 Jahren gib... mehr lesen...

§ 76b StVO 1960 | 1 Antwort | 11152 Aufrufe | 27.03.14

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