Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (§ 80 Abs. 1), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden.Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (Paragraph 80, Absatz eins,), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für das Weiden von Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Abs. 1 genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese Grundstücke gewähren.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für das Weiden von Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Absatz eins, genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese Grundstücke gewähren.
(3)Absatz 3Die Behörde hat Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Abs. 2 überhaupt, von den Bestimmungen des Abs. 1 dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.Die Behörde hat Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Absatz 2, überhaupt, von den Bestimmungen des Absatz eins, dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.
(4)Absatz 4Eine Verordnung gemäß Abs. 3 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.Eine Verordnung gemäß Absatz 3, ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
In Kraft seit 01.07.1983 bis 31.12.9999
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