§ 69 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
  2. (2)Absatz 2Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

  1. a)Litera aDas Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
  2. b)Litera bMotorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,)
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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