Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:
a)
andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie
b)
den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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