Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 4.3.1997 um 16.02 Uhr in Wien, R-gasse als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-AS 1) diese Wohnstraße vorschriftswidrig durchfahren, da sie nicht zum Zwecke des Zu- oder Abfahrens, sondern lediglich zum Durchfahren benützt worden sei, obwohl genügend freie Parkplätze vorhanden gewesen seien, 2) die in Wohnstraßen vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) erheblich übers... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn J W das Straferkenntnis vom 22. November 1991, 3- -91, erlassen. Darin werden Herrn W als Lenker des Motorrades W folgende Verwaltungsübertretungen vom 1. Juni 1991 angelastet: 1. Er habe in der Zeit von 22,40 Uhr bis 22,43 Uhr auf der LH x von L M kommend durch L, das Erholungszentrum L über Güterwege Richtung E mehr als eine Person befördert, 2. sei um 22,40 Uhr im Ortsgebiet von L auf der unteren Hauptstraße (LH x) schneller als ... mehr lesen...