Entscheidungsgründe: Am 26. 6. 2006 ereignete sich in Lustenau auf dem Gehsteig der Jahnstraße vor der zum Objekt Kaiser-Franz-Josef-Straße 4 gehörenden Hauseinfahrt ein Verkehrsunfall, an dem die damals 77-jährige Klägerin mit ihrem Fahrrad und die damals 11-jährige Beklagte mit ihrem Micro-Scooter beteiligt waren. Im Zuge des Unfallgeschehens kamen beide zu Sturz, wobei die Klägerin einen Bruch der Speiche des linken Arms erlitt. Die Beklagte hatte einen gültigen Radfahrausweis ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 31. 5. 1994 ereignete sich um 18 Uhr 10 in Wien 14, Felbigergasse, einer für den Autoverkehr gesperrten Wohnstraße, auf Höhe des Hauses 45 ein Unfall, an dem der damals siebenjährige Kläger und der damals neunjährige Drittbeklagte beteiligt waren. Der Drittbeklagte, dessen Eltern die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte sind, fuhr mit seinem BMX Fahrrad in die Wohnstraße ein, in der der Kläger zur gleichen Zeit mit anderen Kindern Ball spielte. Als der Ball zur... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z1aStVO §65 Abs1StVO §76b
Rechtssatz: Durch den Begriff "Spiele" wird jede Form spielerischer Betätigung erfaßt, gleichgültig, ob es sich um einfache Spiele (Fangenspielen etc), Ballspiele oder sonstige Mannschaftspiele oder auch um das Befahren der Fahrbahn mit nicht als Fahrzeuge zu bewertenden Tretrollern, Dreirädern, Kinderfahrrädern, Rollschuhen udgl handelt. Hingegen fällt die Verwendung eines Fahrrades grundsätzlich ni... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z19StVO §76bStVO §88 Abs1
Rechtssatz: Auf Wohnstraßen darf nur mit "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" gespielt werden. Es muss sich daher um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht. Entscheidungstexte 2 Ob 346/97i Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 346/9... mehr lesen...