§ 25 StVAG Parteien und Beteiligte

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Parteien in Verfahren nach dem 2. Abschnitt sind die Veranstalterinnen/Veranstalter.

(2) Parteien in Verfahren nach dem 3. Abschnitt sind die Antragstellerinnen/Antragsteller sowie die Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber.

(3) Die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde und die Gemeinden, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, sind in allen Verfahren betreffend Anzeige einer Veranstaltung, Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Großveranstaltung sowie Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte zu hören. Ihnen sind sämtliche in Bescheidform ergehenden Erledigungen sowie behördliche Bestätigungen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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