§ 25 StVAG Parteien und Beteiligte

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Parteien in Verfahren nach dem 2. Abschnitt sind die Veranstalterinnen/Veranstalter.

(2) Parteien in Verfahren nach dem 3. Abschnitt sind die Antragstellerinnen/Antragsteller sowie die Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber.

(3) Die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde und die Gemeinden, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, sind in allen Verfahren betreffend Anzeige einer Veranstaltung, Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Großveranstaltung sowie Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte zu hören. Ihnen sind sämtliche in Bescheidform ergehenden Erledigungen sowie behördliche Bestätigungen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 StVAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 StVAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 StVAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 StVAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 StVAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 StVAG
§ 26 StVAG