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(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat die Verpflichtung
1. | für die ordnungsgemäße Benützbarkeit und Sicherheit zu sorgen, | |||||||||
2. | für eine wiederkehrende Überprüfung nach § 20 und für eine allenfalls erforderliche Mängelbehebung zu sorgen, | |||||||||
3. | unbeschadet der Verantwortlichkeit der Veranstalterin/des Veranstalters für die Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu sorgen, | |||||||||
4. | während der Veranstaltung selbst anwesend zu sein oder sich durch eine beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen | |||||||||
5. | die Veranstalterin/den Veranstalter nachweislich vom Inhalt |
(2) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat diese außer Betrieb zu nehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie/er erkennt, dass die Erfordernisse nach § 15 Abs. 7 nicht vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat die Verpflichtung
1. | für die ordnungsgemäße Benützbarkeit und Sicherheit zu sorgen, | |||||||||
2. | für eine wiederkehrende Überprüfung nach § 20 und für eine allenfalls erforderliche Mängelbehebung zu sorgen, | |||||||||
3. | unbeschadet der Verantwortlichkeit der Veranstalterin/des Veranstalters für die Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu sorgen, | |||||||||
4. | während der Veranstaltung selbst anwesend zu sein oder sich durch eine beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen | |||||||||
5. | die Veranstalterin/den Veranstalter nachweislich vom Inhalt |
(2) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat diese außer Betrieb zu nehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie/er erkennt, dass die Erfordernisse nach § 15 Abs. 7 nicht vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013