§ 73 StudFG Strafbestimmungen

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
Strafbestimmungen

§ 73.(1) Wer wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben macht oder auf andere gesetzwidrige Art wissentlich eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz erlangt oder zu erlangen sucht oder hiebei Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wirdist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, fallssofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen BestimmungenVerwaltungsstrafbestimmungen mit strengeren Strafenstrengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. In diesem Fall verliert der Studierende einen allfälligen Anspruch auf Studienbeihilfe

(2) Die durch die Verwaltungsübertretung oder eine andere Förderungsmaßnahmegerichtlich strafbare Handlung erlangten Studienbeihilfen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind zur Gänze zurückzuzahlen. Allfällige weitere Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz gehen für immer verloren.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.08.2001
Strafbestimmungen

§ 73.(1) Wer wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben macht oder auf andere gesetzwidrige Art wissentlich eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz erlangt oder zu erlangen sucht oder hiebei Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wirdist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, fallssofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen BestimmungenVerwaltungsstrafbestimmungen mit strengeren Strafenstrengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. In diesem Fall verliert der Studierende einen allfälligen Anspruch auf Studienbeihilfe

(2) Die durch die Verwaltungsübertretung oder eine andere Förderungsmaßnahmegerichtlich strafbare Handlung erlangten Studienbeihilfen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind zur Gänze zurückzuzahlen. Allfällige weitere Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz gehen für immer verloren.

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