§ 52a StudFG Versicherungskostenbeitrag

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 52 a, (1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in Höhe von monatlich 250 S (jährlich 3 000 S).

  1. (1)Absatz einsStudienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von monatlich 19 Euro (jährlich 228 Euro).Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von monatlich 19 Euro (jährlich 228 Euro).
  2. (2)Absatz 2Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.
  3. (3)Absatz 3Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die Paragraphen 50 und 51 anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.08.2001
Paragraph 52 a, (1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in Höhe von monatlich 250 S (jährlich 3 000 S).

  1. (1)Absatz einsStudienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von monatlich 19 Euro (jährlich 228 Euro).Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von monatlich 19 Euro (jährlich 228 Euro).
  2. (2)Absatz 2Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.
  3. (3)Absatz 3Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die Paragraphen 50 und 51 anzuwenden.

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