§ 23 StudFG

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1.

im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;

2.

ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.

In Kraft seit 01.09.2007 bis 31.12.9999
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