Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17. August 2001 gewährte die belangte Behörde (die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) gemäß §§30 Abs2 und 31 Abs1, 2 und 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 23/1999 (in der Folge: StudFG) der Beschwerdeführerin eine monatliche Studienbeihilfe in der Höhe von S 5.640,-. Die belangte Behörde bestätigte damit fol... mehr lesen...
Index: 72 Wissenschaft, Hochschulen72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStudFG 1992 §30, §31
Leitsatz: Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festsetzung der
Studienbeihilfe unter Anrechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung
der Eltern und des Ehegatten der Beschwerdeführerin; Festlegung der
Kriterien für die soziale Bedürftigkeit im rechtspolitischen
Gestaltungsspielraum des Gesetzgeber... mehr lesen...