§ 30 StudFG Bemessungsgrundlage

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) FürDie Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die HöhePersonen, für die entweder der StudienbeihilfeStudierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;

6.

für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2021)

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und

6.

Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nichtEinkommen jedes Elternteiles um die zumutbare Unterhaltsleistung der ElternHälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Auf die StudienbeihilfeAls Freibeträge sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(5a) Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab VollendungFreibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich§ 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2022

(1) FürDie Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die HöhePersonen, für die entweder der StudienbeihilfeStudierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;

6.

für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2021)

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und

6.

Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nichtEinkommen jedes Elternteiles um die zumutbare Unterhaltsleistung der ElternHälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Auf die StudienbeihilfeAls Freibeträge sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(5a) Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab VollendungFreibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich§ 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

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