§ 30 StudFG Bemessungsgrundlage

Studienförderungsgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
    1. 1.Ziffer einsdie zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 31, Absatz 3,),
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2021)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021,)
    1. 4.Ziffer 4den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
    2. 5.Ziffer 5den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, undden Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und
    3. 6.Ziffer 6Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
  3. (3)Absatz 3Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.
  4. (4)Absatz 4Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
  6. (5a)Absatz 5 aDie nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich.Die nach Absatz eins bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich.
  7. (6)Absatz 6Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
  8. (1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
    1. 1.Ziffer einsfür jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;
    4. 4.Ziffer 4für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, sind, 9 610 Euro;
    5. 5.Ziffer 5für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;
    6. 6.Ziffer 6für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.
  9. (2)Absatz 2Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.
  10. (3)Absatz 3Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
  11. (4)Absatz 4Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
    1. 1.Ziffer einsbei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
      1. a)Litera awenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
      2. b)Litera bwenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;
    2. 2.Ziffer 2bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.
  12. (5)Absatz 5Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz einsFür die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
    1. 1.Ziffer einsdie zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 31, Absatz 3,),
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2021)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021,)
    1. 4.Ziffer 4den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
    2. 5.Ziffer 5den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, undden Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und
    3. 6.Ziffer 6Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
  3. (3)Absatz 3Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.
  4. (4)Absatz 4Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
  6. (5a)Absatz 5 aDie nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich.Die nach Absatz eins bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich.
  7. (6)Absatz 6Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
  8. (1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
    1. 1.Ziffer einsfür jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;
    4. 4.Ziffer 4für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, sind, 9 610 Euro;
    5. 5.Ziffer 5für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;
    6. 6.Ziffer 6für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.
  9. (2)Absatz 2Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.
  10. (3)Absatz 3Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
  11. (4)Absatz 4Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
    1. 1.Ziffer einsbei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
      1. a)Litera awenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
      2. b)Litera bwenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;
    2. 2.Ziffer 2bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.
  12. (5)Absatz 5Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten